UPDATE VOM 13. Mai 2020
Auskunft des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
Aktualisierte Information zu Bestattungen aufgrund der Vierten Bayerischen Infektionsschutz-maßnahmenverordnung vom 5. Mai 2020 (BayMBt. 2020 Nr. 240, BayRS 2126-1-8-G)
Für Bestattungen sind die Regeln für Gottesdienste und Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften nach § 6 Satz 1 der 4. Bay If SMV entsprechend anwendbar.
Damit gelten für Trauerfeiern, Totengebete, Aussegnungen, Abschiednahmen sowie die Beisetzung an der Grabstätte folgende Vorgaben:
• In Gebäuden bestimmt sich die zulässige Höchstteilnehmerzahl nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 2 m zu anderen Plätzen gewahrt wird; zwischen den Teilnehmern ist grundsätzlich ein Mindestabstand von 2 m einzuhalten. Es besteht Maskenpflicht!
• Im Freien beträgt die Höchstteitnehmerzahl 50 Personen und es ist grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zu wahren. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird empfohlen.
In jedem Fall sind aus infektionsschutzrechtlichen Gründen die folgenden Maßgaben zu beachten:
• Eine Bekanntmachung des Bestattungstermins in der Presse oder in sonstiger Weise hat zu unterbleiben.
• Mikrofone sind lediglich von einer Person zu benutzen und anschließend zu desinfizieren.
• Erdwurf und Weihwassergaben am offenen Grab sowie am aufgebahrten Sarg sind möglichst nur von einer Person durchzuführen; bei einer Nutzung der berührten Gegenstände durch eine weitere Person ist eine Desinfektion (Wischdesinfektion) durchzuführen.
• Die Türen zu Friedhof, Leichenhaus und Trauerhalle sollen während der gesamten Beerdigung geöffnet bleiben, um ein Anfassender Türen durch die Trauernden zu vermeiden.
• Soweit die Möglichkeit besteht, ist ein (kontaktloser) Handdesinfektionsmittelspender sichtbar aufzustellen.