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Aktuelle Regelung für Bestattungen in Bayern

Bestattung Landshut
13 Mai
2020

UPDATE VOM 13. Mai 2020

Auskunft des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

Aktualisierte Information zu Bestattungen aufgrund der Vierten Bayerischen Infektionsschutz-maßnahmenverordnung vom 5. Mai 2020 (BayMBt. 2020 Nr. 240, BayRS 2126-1-8-G)

Für Bestattungen sind die Regeln für Gottesdienste und Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften nach § 6 Satz 1 der 4. Bay If SMV entsprechend anwendbar.

Damit gelten für Trauerfeiern, Totengebete, Aussegnungen, Abschiednahmen sowie die Beisetzung an der Grabstätte folgende Vorgaben:

• In Gebäuden bestimmt sich die zulässige Höchstteilnehmerzahl nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 2 m zu anderen Plätzen gewahrt wird; zwischen den Teilnehmern ist grundsätzlich ein Mindestabstand von 2 m einzuhalten. Es besteht Maskenpflicht!

• Im Freien beträgt die Höchstteitnehmerzahl 50 Personen und es ist grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zu wahren. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird empfohlen.

In jedem Fall sind aus infektionsschutzrechtlichen Gründen die folgenden Maßgaben zu beachten:

• Eine Bekanntmachung des Bestattungstermins in der Presse oder in sonstiger Weise hat zu unterbleiben.

• Mikrofone sind lediglich von einer Person zu benutzen und anschließend zu desinfizieren.

• Erdwurf und Weihwassergaben am offenen Grab sowie am aufgebahrten Sarg sind möglichst nur von einer Person durchzuführen; bei einer Nutzung der berührten Gegenstände durch eine weitere Person ist eine Desinfektion (Wischdesinfektion) durchzuführen.

• Die Türen zu Friedhof, Leichenhaus und Trauerhalle sollen während der gesamten Beerdigung geöffnet bleiben, um ein Anfassender Türen durch die Trauernden zu vermeiden.

• Soweit die Möglichkeit besteht, ist ein (kontaktloser) Handdesinfektionsmittelspender sichtbar aufzustellen.